HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 766
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 192/09, Beschluss v. 17.06.2009, HRRS 2009 Nr. 766
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2009 wurde bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 766
Bearbeiter: Karsten Gaede