HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 588
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 183/09, Beschluss v. 03.06.2009, HRRS 2009 Nr. 588
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die fehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals der Heimtücke ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 588
Bearbeiter: Karsten Gaede