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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 763

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 178/09, Beschluss v. 17.06.2009, HRRS 2009 Nr. 763


BGH 2 StR 178/09 - Beschluss vom 17. Juni 2009 (LG Frankfurt)

Beweiswürdigung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Bedeutung mangelnder Aussagekonstanz; Erörterungsmangel).

§ 176 StGB; § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

In einem Fall, in dem das Tatgericht selbst die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der wesentlichen Belastungszeugin für geboten erachtet und in dem die Aussagen dieser Zeugin offensichtlich voneinander abweichen, ist es erforderlich, die verschiedenen Angaben der Zeugin näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Abweichungen erheblich sind und insbesondere, ob sie das Kerngeschehen betreffen. Das Tatgericht darf sich nicht darauf beschränken, mitzuteilen, dass die Aussagen im Kerngeschehen "weitgehend" konstant waren und es nur bei Nebensächlichkeiten zu Inkonstanzen kam, ohne dies im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den Jahren 2004 bis 2006 seine damals 15 bzw. 16 Jahre alte Stieftochter mehrfach sexuell missbraucht.

Das Landgericht hat seine Überzeugung im Wesentlichen aus der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung gewonnen. Es hat sich hierbei der Sachverständigen Dr. Sch. -S. angeschlossen, die in ihrem Gutachten die Nebenklägerin für glaubwürdig erachtet hat. Diese habe "das Tatgeschehen gegenüber der Polizei, im Rahmen der Begutachtung und gegenüber dem Gericht im Kerngeschehen weitgehend konstant wiedergegeben" (UA S. 18); nur bei der Beschreibung von Nebensächlichkeiten sei es zu Inkonstanzen gekommen.

Die vom Angeklagten in einer schriftlichen Aufzählung aufgeführten Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin hält das Landgericht "für erwartete Inkonstanzen, die im Verlauf der Zeit naturgemäß eintreten", zumal "die geschilderten sexuellen Handlungen über einen gewissen Zeitraum andauern und in diesem Zeitraum sich die Stellung der Körper, die Bekleidung und auch die angewendeten sexuellen Praktiken verändern können" (UA S. 19).

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar.

Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht selbst die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin für geboten erachtet hat und in dem die Aussagen der Geschädigten offensichtlich voneinander abweichen, war es erforderlich, die verschiedenen Angaben der Nebenklägerin näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Abweichungen erheblich sind und insbesondere, ob sie das Kerngeschehen betreffen.

Das Landgericht beschränkt sich jedoch darauf mitzuteilen, dass die Aussagen im Kerngeschehen "weitgehend" konstant waren und es nur bei Nebensächlichkeiten zu Inkonstanzen kam, ohne dies im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Soweit das Landgericht bei der Auseinandersetzung mit der schriftlichen Aufstellung des Angeklagten, deren Inhalt sich im Übrigen nicht aus der allein maßgeblichen Urteilsurkunde ergibt und daher dem Senat nicht zur Kenntnis gelangt ist, Abweichungen der Angaben zu den sexuellen Handlungen selbst anspricht, lässt dies besorgen, dass die Aussagen der Nebenklägerin auch im Kernbereich nicht konstant waren.

Das Landgericht hat es danach rechtsfehlerhaft unterlassen, die Abweichungen der einzelnen Aussagen darzustellen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Aussage der Nebenklägerin gleichwohl insgesamt glaubhaft sein soll.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 763

Bearbeiter: Karsten Gaede