HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1072
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 176/09, Beschluss v. 15.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1072
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.
Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat den Angeklagten am 12. Januar 2009 wegen Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung einer durch Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 19. Februar 2008 vorbehaltenen Geldstrafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, von der fünf Monate als verbüßt gelten. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. September 2009 verstorben.
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1072
Bearbeiter: Karsten Gaede