HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 586
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 168/09, Beschluss v. 27.05.2009, HRRS 2009 Nr. 586
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 21. November 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Adhäsionsentscheidung wie folgt abgeändert wird: Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin J. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, wegen Nötigung und wegen sexueller Nötigung - Vergewaltigung - in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten weiter verurteilt aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung an die Nebenklägerin J. 7.500 € und an die Nebenklägerin B. 2.000 € jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2008 zu bezahlen.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schmerzensgeldbetrag der Nebenklägerin J. war auf 5.000 € herabzusetzen. Diese Nebenklägerin hat die Höhe des Schmerzensgeldes nicht in das Ermessen des Gerichtes gestellt, sondern mit 5.000 € bestimmt beziffert und auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Mindestbetrag handelt. Das Landgericht durfte daher nicht mehr als 5.000 € zusprechen. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO, einer Partei zuzusprechen, was nicht beantragt ist, gilt auch im Adhäsionsverfahren, und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2). Zugleich kann im Revisionsverfahren die Beschränkung des Urteilsausspruchs unter Beseitigung dessen, was nicht beantragt war, erfolgen (BGH aaO; BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 2). Der Senat hat daher den Schmerzensgeldbetrag selbst entsprechend herabgesetzt.
Hinsichtlich des jeweiligen Zinsanspruchs hat der Senat bezüglich beider Nebenklägerinnen - wie von diesen auch beantragt worden war - klargestellt, dass der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 586
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 319; StV 2010, 179
Bearbeiter: Karsten Gaede