HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 755
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 105/09, Beschluss v. 17.06.2009, HRRS 2009 Nr. 755
Die Revision des Nebenklägers Y. S. wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Revision des Nebenklägers ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, unzulässig, weil die Revision zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht mit einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift rechtzeitig begründet worden ist; dies ist entsprechend § 390 Abs. 2 StPO Voraussetzung der Zulässigkeit (BGH NJW 1992, 1398; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 401 Rdn. 2).
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 755
Bearbeiter: Karsten Gaede