HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 201
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 517/08, Beschluss v. 12.12.2008, HRRS 2009 Nr. 201
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands wird zurückgewiesen.
Der Antrag war, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, zurückzuweisen, weil die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier auch nach dem Ende der in ihrem Bezirk verbüßten Strafhaft in anderer Sache zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Die rechtsfehlerhafte Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das erkennende Amtsgericht Brake an das für den jetzigen Wohnsitz zuständige Amtsgericht Witten entfaltet entgegen § 462 a Abs. 5 Satz 3 StPO keine Bindungswirkung, weil das abgebende Gericht schon zum Zeitpunkt der Abgabeentscheidung nicht mehr zuständig war.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 201
Bearbeiter: Karsten Gaede