HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 491
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 94/08, Beschluss v. 16.04.2008, HRRS 2008 Nr. 491
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Dahinstehen kann, ob der Annahme einer heimtückischen Tötung des Geschädigten K. entgegenstehen könnte, dass die Strafkammer keine näheren Feststellungen zur Arg- und Wehrlosigkeit dieses Opfers getroffen hat. Dies berührt den Schuldspruch wegen der rechtsfehlerfreien Annahme weiterer Mordmerkmale nicht; der Senat schließt im Blick auf die tatrichterlichen Erwägungen des Weiteren aus, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf einem etwaigen Rechtsfehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 491
Bearbeiter: Ulf Buermeyer