HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 439
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 90/08, Beschluss v. 26.03.2008, HRRS 2008 Nr. 439
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. September 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form erhoben; soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, wäre sie auch offensichtlich unbegründet.
Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; sie führt aber zur Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat die Angeklagte im ersten Tatkomplex nur wegen versuchten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Das war unzutreffend, denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Angeklagte als Mittäterin den Tatbestand des schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vollendet. Der Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich die Prostitution aufnimmt oder fortsetzt oder sexuelle Handlungen im Sinne von § 232 Abs. 1 Satz 1 StGB vornimmt; vielmehr ist der Tatbestand schon mit dem Sich-Bemächtigen in der Absicht vollendet, das Tatopfer zu entsprechenden Handlungen zu bringen (Fischer StGB 55. Aufl. § 232 Rdn. 32). Diese Voraussetzung war mit dem Eintritt der von dem Mitangeklagten entsprechend dem gemeinsamen Plan herbeigeführten Bemächtigungslage hier offensichtlich gegeben. Die Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB sind zur Klarstellung im Schuldspruch als "schwerer Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2007 - 2 StR 207/07; Fischer aaO § 232 Rdn. 3).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand dem hier nicht entgegen, da es sich um einen bloßen Fehler in der rechtlichen Bewertung handelte und der Angeklagten eine andere oder weiter gehende Verteidigung nicht möglich gewesen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 439
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 203
Bearbeiter: Ulf Buermeyer