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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 277

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 61/08, Beschluss v. 26.03.2008, HRRS 2008 Nr. 277


BGH 2 StR 61/08 - Beschluss vom 26. März 2008 (LG Aachen)

Unzulässigkeit der Revision (unzulässige Verfahrensrüge; nicht erhobene Sachrüge).

§ 349 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 2007 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die allein erhobene Verfahrensrüge genügt - weil nicht näher begründet - nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führt, da die Sachrüge nicht erhoben ist, zur Unzulässigkeit der Revision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 277

Bearbeiter: Stephan Schlegel