HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 339
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 603/08, Beschluss v. 18.02.2009, HRRS 2009 Nr. 339
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zwar hat der Tatrichter die Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten nur mit dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten begründet und im Übrigen auf die bei der Zumessung der Einzelstrafen angeführten Umstände Bezug genommen. Dies entspricht grundsätzlich nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Gesamtstrafenausspruch eingehend zu begründen ist, wenn sich eine hohe Gesamtstrafe auffallend von der Einsatzstrafe - hier ein Jahr acht Monate - entfernt (vgl. u.a. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8; BGH wistra 2004, 383; StV 2006, 402; 2007, 633 jeweils m.w.N.). Da das Landgericht jedoch bei der Bemessung der Einzelstrafen auch strafschärfende gesamtstrafenspezifische Umstände angeführt hat, etwa die Verwirklichung einer Vielzahl von Verbrechenstatbeständen (UA S. 33), kann der Senat ausschließen, dass es sich rechtsfehlerhaft an der Summe der Einzelstrafen orientiert hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 339
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 167
Bearbeiter: Karsten Gaede