HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 327
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 478/08, Beschluss v. 13.02.2009, HRRS 2009 Nr. 327
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juni 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Angeklagten im Falle 3 der Urteilsgründe nicht wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen wurden.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 327
Bearbeiter: Karsten Gaede