HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 38
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 441/08, Beschluss v. 28.11.2008, HRRS 2009 Nr. 38
Der Antrag der Nebenklägerin S. B. A. vom 18. August 2008 ist gegenstandslos.
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus Köln unter Gewährung von Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 24. April 2008 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 38
Bearbeiter: Ulf Buermeyer