hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 36

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 396/08, Beschluss v. 17.09.2008, HRRS 2009 Nr. 36


BGH 2 StR 396/08 - Beschluss vom 17. September 2008 (LG Frankfurt am Main)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 36

Bearbeiter: Ulf Buermeyer