HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 36
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 396/08, Beschluss v. 17.09.2008, HRRS 2009 Nr. 36
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dadurch, dass der Angeklagte nicht auch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 36
Bearbeiter: Ulf Buermeyer