HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 32
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 368/08, Beschluss v. 21.11.2008, HRRS 2009 Nr. 32
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegründet verworfen, da sie dem Gesetz entspricht (§ 467 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung des Verteidigers für die Revision und das Adhäsionsverfahren wird abgelehnt, da im Hinblick auf die Revision eine Bewilligung nicht statthaft ist und bezüglich des Adhäsionsverfahrens es schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung fehlt.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 32
Bearbeiter: Ulf Buermeyer