HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 434
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 340/08, Beschluss v. 20.03.2009, HRRS 2009 Nr. 434
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 434
Bearbeiter: Karsten Gaede