HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1066
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 335/08, Beschluss v. 22.08.2008, HRRS 2008 Nr. 1066
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Nebenklägers ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag, dem Nebenkläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 397a Abs. 2 StPO), wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers für diesen Rechtszug nicht dargelegt sind (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1066
Bearbeiter: Ulf Buermeyer