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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1066

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 1066, Rn. X



BGH 2 StR 335/08 - Beschluss vom 22. August 2008 (LG Frankfurt am Main)

Prozesskostenhilfe des Nebenklägers (Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse).

§ 397a StPO; § 117 ZPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Nebenklägers ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Antrag, dem Nebenkläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 397a Abs. 2 StPO), wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers für diesen Rechtszug nicht dargelegt sind (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).