HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1065
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 328/08, Beschluss v. 10.09.2008, HRRS 2008 Nr. 1065
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte die Gefährdung der übrigen Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in Kauf nahm (UA S. 29), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses übergreifen würde.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1065
Bearbeiter: Ulf Buermeyer