HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 680
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 266/08, Beschluss v. 18.07.2008, HRRS 2008 Nr. 680
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ist hier noch ausreichend durch Heranziehung des Gedankens des ersichtlich verjährten § 174 StGB begründet.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 680
Bearbeiter: Ulf Buermeyer