HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1058
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 263/08, Beschluss v. 27.08.2008, HRRS 2008 Nr. 1058
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Anders als in den BGHSt 52, 48 zugrunde liegenden Fällen (5 StR 116/01 und 5 StR 475/02) kann der Senat hier angesichts der eindeutigen Beweislage ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585) beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1058
Bearbeiter: Ulf Buermeyer