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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 484

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 185/08, Beschluss v. 07.05.2008, HRRS 2008 Nr. 484


BGH 2 StR 185/08 - Beschluss vom 7. Mai 2008 (LG Hanau)

Täterschaft; Beihilfe; Bande.

§ 25 StGB; § 27 StGB; § 30 BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte könne nicht Mitglied einer Bande sein, weil er zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nur Beihilfe geleistet habe. Die Bandenmitgliedschaft ist aber keine besondere Form der Täterschaft; Mitgliedschaft in der Bande und Form der Tatbeteiligung sind unabhängig voneinander festzustellen (vgl. BGHSt 46, 321, 332 ff.). Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten aber nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 484

Bearbeiter: Ulf Buermeyer