HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 482
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 169/08, Beschluss v. 14.05.2008, HRRS 2008 Nr. 482
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Umstand, dass die Angeklagte K. bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung um die Benachrichtigung der türkischen Auslandsvertretung ersucht hat, zeigt, dass ihr die Gelegenheit, auf die sie nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 WÜK hätte hingewiesen werden müssen, bekannt war.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 482
Bearbeiter: Ulf Buermeyer