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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 6

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 167/08, Beschluss v. 14.05.2008, HRRS 2009 Nr. 6


BGH 2 StR 167/08 - Beschluss vom 14. Mai 2008 (LG Aachen)

Gesamtstrafenbildung (starke Erhöhung der Einsatzstrafe; Begründung); Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln (Schätzung; Angabe des angenommenen Wirkstoffgehalts).

§ 54 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auch wenn mangels sichergestellter Betäubungsmittel hier keine exakten Feststellungen hinsichtlich der Qualität des gehandelten Marihuanas getroffen werden konnten, war das Tatgericht gehalten, anhand bestimmter Kriterien - Preis, Herkunft, Bewertung durch Tatbeteiligte - die Wirkstoffkonzentration durch Schätzung zu bestimmen. Dem ist die Kammer insoweit nachgekommen, als sie von einer "guten Qualität" des gehandelten Rauschgifts ausgeht.

Vor dem Hintergrund, dass der durchschnittliche Wirkstoffgehalt von Marihuana in den vergangenen Jahren stetig angestiegen ist und von Bundesland zu Bundesland, ja sogar in verschiedenen Landgerichtsbezirken durchaus unterschiedlich sein kann (vgl. dazu Patzak/Goldhausen NStZ 2007, 195), muss der Tatrichter aber grundsätzlich auch Angaben dazu machen, von welchem Wirkstoffgehalt er konkret ausgeht, wenn er schlechte, durchschnittliche oder gute Qualität zugrundelegt. Angesichts der großen Menge der gehandelten Betäubungsmittel und der dafür verhängten maßvollen Einzelstrafe schließt der Senat hier jedoch aus, dass das Urteil auf diesem Versäumnis beruht.

Was den Ausspruch über die Gesamtstrafe anbelangt, weist der Senat darauf hin, dass die Erhöhung einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten auf sieben Jahre grundsätzlich einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung bedarf. Diesen Anforderungen wird die von der Strafkammer gewählte, teilweise formelhafte Begründung angesichts der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum verteilten Taten gerade noch gerecht.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 6

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 319

Bearbeiter: Ulf Buermeyer