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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 668

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 164/08, Beschluss v. 28.05.2008, HRRS 2008 Nr. 668


BGH 2 StR 164/08 - Beschluss vom 28. Mai 2008 (LG Erfurt)

Letztes Wort des Erziehungsberechtigten; Beruhen.

§ 67 Abs. 1 JGG; § 258 StPO; § 337 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Einem in der Hauptverhandlung anwesenden Erziehungsberechtigten des Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen.

2. Daraus, dass der Erziehungsberechtigte eine Zeugenaussage unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt hat, lässt sich nicht schließen, dass er ebenso wenig von der Möglichkeit des letzten Wortes Gebrauch gemacht hätte, denn Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen und letztes Wort der Erziehungsberechtigten sind von ihrer rechtlichen Funktion und Bedeutung her nicht vergleichbar.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Oktober 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung einer jugendgerichtlichen Verurteilung, mit der der Angeklagte verwarnt und ihm Arbeitsstunden auferlegt wurden, zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Zu Recht beanstandet die Revision, dass der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden ist; dieses war ihr jedoch nicht nur auf Verlangen, sondern von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 2000, 435 f.; BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist nicht ausnahmsweise davon auszugehen, dass das Urteil nicht auf der Unterlassung beruht. Daraus, dass die Mutter des die Tat bestreitenden Angeklagten eine Zeugenaussage unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht abgelehnt hatte, lässt sich nicht schließen, dass sie ebenso wenig von der Möglichkeit des letzten Wortes zu Gunsten ihres Sohnes Gebrauch gemacht hätte. Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen und letztes Wort der Erziehungsberechtigten sind von ihrer rechtlichen Funktion und Bedeutung her nicht vergleichbar.

Der Verfahrensverstoß führt hier auch zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann angesichts der schwierigen Beweislage, die besonders sorgfältiger Erörterungen bei der Beweiswürdigung, namentlich auch zum Vorsatz bedurfte, nicht ausschließen, dass die Mutter des Angeklagten bei Erteilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die Einfluss auf den Schuldspruch haben konnten.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 668

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 291; StV 2009, 88

Bearbeiter: Ulf Buermeyer