HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 438
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 105/08, Beschluss v. 16.04.2008, HRRS 2008 Nr. 438
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird abgesehen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die im Urteilstenor zutreffend aufgeführte Hehlerei, die rechtsfehlerfrei festgestellt, aber in der rechtlichen Würdigung nicht erwähnt ist, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 438
Bearbeiter: Karsten Gaede