HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 492
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 32/07, Beschluss v. 18.04.2007, HRRS 2007 Nr. 492
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Dem Antrag, auf eine gegen den ehemaligen Innenminister der X gerichtete Strafanzeige gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, kann wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgegeben werden (vgl. BGHSt 33, 97 m. w. N.).
Die angezeigten Folterstraftaten, die vor dem Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen wurden, unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Nach § 6 Nr. 9 StGB gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts für im Ausland begangene Taten, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens zu ihrer Verfolgung verpflichtet ist. Nach Artikel 5 des hier einschlägigen Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. II 1990 S. 246; 1993 S. 715) hat die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat Folterhandlungen jedoch nicht unabhängig von weiteren Anknüpfungspunkten zu verfolgen, sondern nur dann, wenn sie entweder in einem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in Deutschland eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen werden, oder wenn der Verdächtige oder das Opfer Deutsche sind oder wenn sich der Verdächtige in Deutschland befindet und nicht an einen anderen Vertragsstaat ausliefert wird. Keine dieser zusätzlichen Voraussetzungen liegt im vorliegenden Fall vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 492
Externe Fundstellen: NStZ 2007, 534
Bearbeiter: Ulf Buermeyer