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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 672

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 184/07, Beschluss v. 25.06.2007, HRRS 2007 Nr. 672


BGH 2 ARs 184/07 / 2 AR 118/07 - Beschluss vom 25. Juni 2007

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (verfahrensfremde Zwecke); unzulässige Beschwerde gegen Beschluss eines OLG.

§ 26a StPO; § 304 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch sich in einer umfangreichen Darlegung des Vorwurfs erschöpft, der Senat beabsichtige "offenkundig willfährig", "in einer Kette zahlloser bislang erfolgter Rechtsbrüche" eine weitere willkürliche Fehlentscheidung zu treffen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2007 - Az.: 1 Ws 76/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 672

Bearbeiter: Ulf Buermeyer