HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 672
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 184/07, Beschluss v. 25.06.2007, HRRS 2007 Nr. 672
1. Der Antrag auf Ablehnung sämtlicher Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch sich in einer umfangreichen Darlegung des Vorwurfs erschöpft, der Senat beabsichtige "offenkundig willfährig", "in einer Kette zahlloser bislang erfolgter Rechtsbrüche" eine weitere willkürliche Fehlentscheidung zu treffen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. März 2007 - Az.: 1 Ws 76/07 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 672
Bearbeiter: Ulf Buermeyer