HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 495
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 150/07, Beschluss v. 18.04.2007, HRRS 2007 Nr. 495
Die vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren 5 Ls 176 Js 78505/02 verbunden.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg, das am 15. März 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafverfahren zu übernehmen.
Die Staatsanwaltschaft Lörrach ist mit der Übernahme durch das Amtsgericht Ludwigsburg einverstanden (VA 5 Ls 176 Js 78505/02 S. 158).
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 495
Bearbeiter: Ulf Buermeyer