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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 495

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 495, Rn. X



BGH 2 ARs 150/07 / 2 AR 89/07 - Beschluss vom 18. April 2007

Verfahrensverbindung.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafsache 31 Ds 95 Js 7250/06 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren 5 Ls 176 Js 78505/02 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg, das am 15. März 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das vom Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach abgegebene Strafverfahren zu übernehmen.

2

Die Staatsanwaltschaft Lörrach ist mit der Übernahme durch das Amtsgericht Ludwigsburg einverstanden (VA 5 Ls 176 Js 78505/02 S. 158).

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Lörrach anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Ludwigsburg rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.