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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 479

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 94/07, Beschluss v. 05.04.2007, HRRS 2007 Nr. 479


BGH 2 StR 94/07 - Beschluss vom 5. April 2007 (LG Limburg)

Unbegründete Revision; Klarstellung.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 9. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Es wird jedoch klargestellt, dass dem Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der Taten und bei der Strafzumessung ein Schreibfehler unterlaufen ist. Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Tat II 2 (UA S. 7, 8) um die Versuchsstraftat (nicht bei der Tat II 3), so dass in den Fällen II 1 und II 3 jeweils Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe, und im Falle II 2 eine Freiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 479

Bearbeiter: Ulf Buermeyer