HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 394
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 74/07, Beschluss v. 04.04.2007, HRRS 2007 Nr. 394
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Höhe des Verfallbetrags zwar nicht begründet. Dies führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung der Verfallanordnung, weil der Senat den Gesamtbetrag noch hinreichend aus den Feststellungen zum Tatgeschehen errechnen kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 394
Bearbeiter: Ulf Buermeyer