HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 665
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 60/07, Beschluss v. 27.06.2007, HRRS 2007 Nr. 665
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. August 2006 wird verworfen; jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte musste - damit Anklage und Eröffnungsbeschluss erschöpft sind - vom Vorwurf der Urkundenfälschungen zum Nachteil von T. (Fälle 3-6 der Anklage vom 23. März 2005 der Staatsanwaltschaft Bonn - 410 Js 325/04) freigesprochen werden, nachdem das Landgericht diese Taten nicht für erwiesen erachtet hatte (vgl. BGHSt 44, 196, 202 m.w.N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 665
Bearbeiter: Ulf Buermeyer