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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1058

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 501/07, Beschluss v. 14.11.2007, HRRS 2007 Nr. 1058


BGH 2 StR 501/07 - Beschluss vom 14. November 2007

Nebenklage (Zulassung; Beistandsbestellung; Fortwirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens).

§ 397a StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Nebenklägers Z. vom 18. Oktober 2007 ist gegenstandslos.

Gründe

Der Antrag des Nebenklägers, ihn als Nebenkläger zuzulassen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus Aachen zu gewähren, ist gegenstandslos.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Nebenklage zugelassen und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2007 Rechtsanwalt B. gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zum Beistand des Nebenklägers bestellt. Sowohl die Zulassung der Nebenklage als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGH NStZ 2000, 552).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1058

Bearbeiter: Ulf Buermeyer