HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 9
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 490/07, Beschluss v. 21.11.2007, HRRS 2008 Nr. 9
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. April 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ob die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass die Angeklagten sich durch den vorausgegangenen Fehlschlag nicht von der Tatbegehung abhalten ließen, im konkreten Fall gegen § 46 Abs. 3 StGB verstieß, kann offen bleiben, weil die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts auf dieser Hilfserwägung jedenfalls nicht beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 9
Bearbeiter: Ulf Buermeyer