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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1141

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 372/07, Beschluss v. 24.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1141


BGH 2 StR 372/07 - Beschluss vom 24. Oktober 2007

Nebenklage (Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Beistands).

§ 397a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Nebenkläger B. wird auf seinen Antrag vom 9. Oktober 2007 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet (§ 397a Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Geschädigte B. hat die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 397a Abs. 2 StPO beantragt. Der Senat legt den Antrag dahin aus, dass er sich lediglich auf das Revisionsverfahren gegen den heranwachsenden Angeklagten Ka. bezieht. Einer Zulassung der Nebenklage durch den Senat bedarf es insoweit nicht, weil dies bereits das Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2006 getan hat (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 396 Rdn. 13); der Senat hat aber in diesem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. M. beigeordnet. Eine Zulassung der Nebenklage und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der zum Tatzeitpunkt jugendlichen Angeklagten Mr., K., Mo., P., R. und W. scheidet auch nach der Einführung der Nebenklage gegen jugendliche Täter durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) aus, weil dem Verfahren kein Verbrechen aus dem Katalog des § 80 Abs. 3 JGG n.F. zum Nachteil des Geschädigten zu Grunde liegt.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1141

Bearbeiter: Ulf Buermeyer