HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 796
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 315/07, Beschluss v. 10.08.2007, HRRS 2007 Nr. 796
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Durch das möglicherweise rechtsfehlerhafte Unterlassen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 13. Juli 2005 wäre der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, da sich auf Grund der Zäsurwirkung jener Verurteilung ein höheres Gesamtstrafübel ergeben hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 796
Bearbeiter: Ulf Buermeyer