HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 330
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 31/07, Beschluss v. 07.03.2007, HRRS 2007 Nr. 330
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als "gewerbsmäßig" entfällt, da das Regelbeispiel gewerbsmäßiger Tatbegehung insoweit nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Revision auch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils beanstandet, hat er es versäumt, fristgemäß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 330
Bearbeiter: Ulf Buermeyer