HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 912
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 276/07, Beschluss v. 20.08.2007, HRRS 2007 Nr. 912
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10 der Anklage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung "von Kindern" in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren sachlichrechtlichen Beanstandungen.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall 10 der Anklage nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Der Senat hat den Schuldspruch geändert und dabei auch die Bezeichnung für Fall 9 der Anklage (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes) entsprechend der gesetzlichen Überschrift gefasst.
In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall 10 der Anklage werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfallen. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal zwei Jahre, einmal ein Jahr sechs Monate, fünfmal ein Jahr zwei Monate, viermal ein Jahr und einmal neun Monate Freiheitsstrafe) kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 912
Bearbeiter: Ulf Buermeyer