HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 792
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 272/07, Beschluss v. 15.08.2007, HRRS 2007 Nr. 792
Der Antrag der Nebenklägerin H. vom 17. April 2007, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H.-H. aus F. zu bewilligen, ist gegenstandslos.
Einer Entscheidung über den Antrag der Nebenklägerin, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. -H. zu bewilligen, bedarf es nicht. Die durch Beschluss des Landgerichts vom 15. November 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin H.-H. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 792
Bearbeiter: Ulf Buermeyer