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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 910

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 264/07, Beschluss v. 12.09.2007, HRRS 2007 Nr. 910


BGH 2 StR 264/07 - Beschluss vom 12. September 2007 (LG Darmstadt)

Teilweise Einstellung des Verfahrens.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 und 31 der Gründe des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 22. Februar 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 42 Fällen schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 und 31 der Urteilsgründe verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 genannten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen zweier Einzelstrafen von jeweils einem Jahr bestehen bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die beiden entfallenen Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 910

Bearbeiter: Ulf Buermeyer