HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 660
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 239/07, Beschluss v. 25.07.2007, HRRS 2007 Nr. 660
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils wird als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte die Wochenfrist nach § 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO versäumt hat. Die Frist begann mit der Verkündung der Entscheidung am 2. März 2007 und endete mit dem 9. März 2007. Die Kostenentscheidung wird aber erstmals mit dem am 9. Mai 2007 und somit verspätet eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Mai 2007 beanstandet.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 660
Bearbeiter: Ulf Buermeyer