HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 659
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 236/07, Beschluss v. 11.07.2007, HRRS 2007 Nr. 659
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der Angeklagte von den Tatvorwürfen 1-3 der Anklage vom 27. Juni 2006 freigesprochen worden ist, handelt es sich der Sache nach um eine Einstellung wegen Vorliegen eines Verfahrenshindernisses. Das Landgericht hat den Freispruch damit begründet, dass der Angeklagte wegen dieser Taten bereits durch Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 14. April 2005 verurteilt worden ist, so dass Strafklageverbrauch eingetreten sei (S. 36, 37 UA). Danach war nicht Freisprechung, sondern Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO geboten.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 659
Bearbeiter: Ulf Buermeyer