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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 775

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 161/07, Urteil v. 20.06.2007, HRRS 2007 Nr. 775


BGH 2 StR 161/07 - Urteil vom 20. Juni 2007 (LG Trier)

Freispruch aus tatsächlichen Gründen (Zweifelssatz; in dubio pro reo; Beweiswürdigung).

§ 261 StPO; § 267 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. November 2006 werden, soweit sie die Angeklagten P. J. und M. P. betreffen, verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. J. P. vom Vorwurf des versuchten Totschlags und die Angeklagten M. und S. P. vom Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

I.

1. Dem Angeklagten P. J. P. liegt zur Last, am 26. Juni 2004 gegen 22.15 Uhr den Nebenkläger H. U. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mittels eines Messerstichs in den Oberbauch verletzt und dabei zumindest billigend dessen Tod in Kauf genommen zu haben. Den Angeklagten M. und S. P. wird vorgeworfen, im Verlauf dieser Auseinandersetzung versucht zu haben, den Nebenkläger mittels eines Baseballschlägers oder eines Holzlattenschlagwerkzeugs zu verletzen.

Die Angeklagten P. J. und M. P. haben die Tatvorwürfe bestritten.

2. Das Landgericht, das sich von der Täterschaft der Angeklagten nicht überzeugen konnte, hat diese unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen und dabei folgende Feststellungen getroffen:

Nach vorangegangenen Streitigkeiten zwischen dem Nebenkläger H. U. sowie seinem Bruder D. U. einerseits und den nicht angeklagten C. und A. P. andererseits organisierten die Brüder U. am 26. Juni 2004 durch Anrufe bei Landsleuten eine aus mindestens sechs Personen bestehende Gruppe "um die Angelegenheit zu klären". In loser Reihenfolge begab sich die Gruppe zu Fuß zu dem Anwesen der Großfamilie P. in dem Bewusstsein, gegebenenfalls auch eine körperliche Auseinandersetzung zu führen. Zu diesem Zweck führte D. U. ein aus Dachlatten gefertigtes Schlagwerkzeug mit sich. In der Folge kam es - möglicherweise direkt vor der Haustüre der Familie P., möglicherweise im Bereich einer von dem Anwesen der Familie P. ca. 20-30 m entfernt gelegenen Bushaltestelle - zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der heranrückenden türkischen Gruppe und nicht im einzelnen zu ermittelnden Mitgliedern der Großfamilie P. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wehrte der Nebenkläger H. U. einen Schlag mit einem Baseballschläger ab, erhielt aber in der Folge einen lebensgefährlichen Messerstich in den Oberbauch, woraufhin die Gruppe der Türken die Flucht ergriff und sich in die ganz in der Nähe befindliche Wohnung der Familie U. zurückzog. D. U. hatte zuvor im Verlaufe des Kampfgeschehens dem Angeklagten P. J. P. mit der von ihm mitgeführten Holzlatte eine blutende Kopfwunde zugefügt.

Bei Eintreffen der mittlerweile alarmierten Polizei war die Auseinandersetzung beendet, eine größere Personengruppe bestehend aus Mitgliedern der Familie P. belagerte nun die Wohnung der Familie U., wobei sich beide Parteien gegenseitig lautstark beschimpften. Der Angeklagte P. J. P. wies eine stark blutende Kopfverletzung auf, sein nicht angeklagter Bruder J. P. hatte zu diesem Zeitpunkt einen Baseballschläger in Händen. Zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs sah sich das Landgericht außer Stande.

Gegen die Freisprechung der Angeklagten P. J. und M. P. wendet sich der Nebenkläger mit seinen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

II.

1. Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 2007 den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht.

2. Die Freisprechung der Angeklagten hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (ständige Rechtsprechung; etwa BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33).

Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung der die Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Dass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverlässigkeit der belastenden Angaben der Brüder U. zu überzeugen und deshalb Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Was den Freispruch des Angeklagten P. J. P. vom Vorwurf des versuchten Totschlags anbelangt, legt die Kammer nachvollziehbar dar, warum sie den Angaben des Nebenklägers keinen Glauben schenkt. Zwar hat dieser den Angeklagten in der Hauptverhandlung sicher als denjenigen, der ihn mit dem Messer verletzt habe, benannt. Jedoch hat er bei seiner polizeilichen Erstvernehmung den Messerstecher als einen Mitte 30 bis 38 Jahre alten, ca. 1,65-1,68 m dicklichen, mit Jogginghose und T-Shirt bekleideten Mann beschrieben, während der Angeklagte zur Tatzeit 46 Jahre alt, über 1,85 m groß, schlank und mit Jeans und Hemd bekleidet war. Erst nach Vorlage eines Lichtbildes des Angeklagten bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung meinte der Nebenkläger - wie auch in der Hauptverhandlung - diesen als den Messerstecher wieder zu erkennen. Gründe dafür, warum er bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung eine auf den Angeklagten P. J. P. überhaupt nicht zutreffende Täterbeschreibung abgegeben hat, vermochte der Nebenkläger, der auch zur Tatörtlichkeit zunächst nachweislich falsche Angaben gemacht hatte, nicht zu benennen. Da nach den Feststellungen ansonsten keiner der übrigen Zeugen das eigentliche Tatgeschehen wahrgenommen hat, an der Auseinandersetzung auf Seiten der Familie P. aber bis zu zehn Personen beteiligt gewesen sein sollen, hat die Kammer die Möglichkeit nicht auszuschließen vermocht, dass nicht der Angeklagte P. J. P., sondern ein unerkannt gebliebener Dritter den Messerstich geführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Angeklagten von dem Mitführen des Messers durch irgendein Mitglied der Familie P. wussten, konnte die Kammer nicht finden.

b) Auch der Freispruch des Angeklagten M. P. vom Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung mittels eines Schlaginstruments beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. So konnte das Landgericht nicht sicher feststellen, dass überhaupt und gegebenenfalls von welchem Mitglied der Familie P. der Nebenkläger mit einem Schlagwerkzeug angegriffen worden ist. Zwar haben auch hier die Brüder U. behauptet, keinen Streit gewollt zu haben und von den aus dem Haus stürmenden Angeklagten angegriffen worden zu sein, wobei einer der Angeklagten mit einem Baseballschläger nach dem Nebenkläger geschlagen habe. Demgegenüber haben die Angeklagten P. J. und M. P. sich eingelassen, an der eigenen Haustüre von den heranrückenden Türken mit Schlagwerkzeugen traktiert worden zu sein und sich lediglich zur Wehr gesetzt zu haben. Neutrale Zeugen für den Vorfall standen nicht zur Verfügung. Dass die Kammer keine der beiden Versionen glaubt und das konkrete Tatgeschehen letztendlich für unaufklärbar hält, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hielt die Kammer - wie schon dargelegt - den Nebenkläger aufgrund seines wechselhaften und mit unerklärlichen Widersprüchen behafteten Aussageverhaltens nachvollziehbar für unglaubwürdig. Gleiches gilt für den wegen eines Körperverletzungsdelikts unter Bewährung stehenden Zeugen D. U., der ursprünglich angegeben hat, den Angeklagten P. J. P. mit einem Schlagwerkzeug verletzt zu haben, das er zuvor einem der beiden anderen Angeklagten entwunden haben wollte. Nach einer daktyloskopischen Untersuchung des zur Herstellung des Schlagwerkzeugs verwendeten Klebebandes musste der Zeuge im Laufe der Hauptverhandlung dann jedoch einräumen, das Schlagwerkzeug selbst hergestellt und bei der Auseinandersetzung mitgeführt zu haben. Dass sich das Landgericht in Anbetracht dieses Aussageverhaltens der Brüder U. nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu überzeugen vermocht hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen.

c) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht erörtert, trifft dies zu, jedoch liegt darin kein durchgreifender Rechtsfehler. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Kammer nämlich nicht ausschließen, dass sich die Angeklagten gegen die heranrückende türkische Gruppe nur verteidigten und somit in Notwehr handelten, so dass eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 nicht in Betracht kam. Eine weitere Aufklärung des drei Jahre zurückliegenden Geschehens in einer neuen Hauptverhandlung ist nicht zu erwarten.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 775

Bearbeiter: Ulf Buermeyer