HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 171
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 544/06, Beschluss v. 10.01.2007, HRRS 2007 Nr. 171
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Adelsheim vom 27. Oktober 2006 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.
Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Adelsheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Heilbronn übertragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 171
Bearbeiter: Ulf Buermeyer