HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 259
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 46/06, Beschluss v. 07.03.2006, HRRS 2006 Nr. 259
Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne von § 58 Abs. 1 JGG ist der Jugendrichter am Amtsgericht Hamburg-Harburg.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG ist sachgerecht, weil der Verurteilte dauerhaft im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg-Harburg wohnhaft ist und Kontakt zum dortigen Bewährungshelfer hält (BGH bei Böhm NStZ 1997, 483; NStZ-RR 2001, 324)."
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 259
Bearbeiter: Ulf Buermeyer