HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 837
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 387/06, Beschluss v. 13.09.2006, HRRS 2006 Nr. 837
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesgerichtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden hat."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 837
Bearbeiter: Ulf Buermeyer