HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 837
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 387/06, Beschluss v. 13.09.2006, HRRS 2006 Nr. 837
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesgerichtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden hat."
Dem schließt sich der Senat an.