HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 921
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 355/06, Beschluss v. 08.11.2006, HRRS 2006 Nr. 921
Der Antrag des Rechtsanwalts P. auf Gerichtsstandsbestimmung vom 16. Juli 2006 (Eingang 21. Juli 2006) wird zurückgewiesen.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 die Revision des Angeklagten im Ausgangsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller als Verteidiger des Angeklagten bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 16. Juli 2006 "Beschwerde/Einspruch" erhoben sowie "Revision und Antrag auf Wiedereinsetzung erneut beantragt". Eine Ablichtung des Schriftsatzes hat er dem Bundesgerichtshof zugeleitet mit der "Bitte, gemäß § 36 ZPO einen Gerichtsstand außerhalb des OLG-Bezirks Brandenburg zu bestimmen".
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat über die Revision entschieden; es ist auch für die Entscheidung über die neuerlichen Anträge des Rechtsanwalts zuständig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof fehlt es offenkundig an einer Grundlage.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 921
Bearbeiter: Ulf Buermeyer