Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 921

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 921, Rn. X



BGH 2 ARs 355/06 / 2 AR 208/06 - Beschluss vom 8. November 2006 (LG Cottbus)

Beschwerde gegen Entscheidung des Revisionsgerichts; Bestimmung des Gerichtsstands.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 15 StPO; § 36 ZPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Rechtsanwalts P. auf Gerichtsstandsbestimmung vom 16. Juli 2006 (Eingang 21. Juli 2006) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 22. Juni 2006 die Revision des Angeklagten im Ausgangsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller als Verteidiger des Angeklagten bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Schriftsatz vom 16. Juli 2006 "Beschwerde/Einspruch" erhoben sowie "Revision und Antrag auf Wiedereinsetzung erneut beantragt". Eine Ablichtung des Schriftsatzes hat er dem Bundesgerichtshof zugeleitet mit der "Bitte, gemäß § 36 ZPO einen Gerichtsstand außerhalb des OLG-Bezirks Brandenburg zu bestimmen".

2

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat über die Revision entschieden; es ist auch für die Entscheidung über die neuerlichen Anträge des Rechtsanwalts zuständig. Für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof fehlt es offenkundig an einer Grundlage.