HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1059
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 297/06, Beschluss v. 14.11.2007, HRRS 2007 Nr. 1059
Der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13a StPO wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Verfahrens 823 Ds 236 Js 233729/05 (Amtsgericht München) wurde der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13a StPO bereits durch Beschluss des Senats vom 30. August 2006 (2 ARs 297/06) zurückgewiesen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat in einem der vom Antragsteller angeführten Verfahren veranlasst wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1059
Bearbeiter: Ulf Buermeyer